Kommunale Kinos zeitgemäß: 50 Jahre Frankfurter Urteil
Der 28. Januar 1972 war ein denkwürdiger Tag für den Film und das Kino im damaligen Westdeutschland. Das Frankfurter Verwaltungsgericht sprach damals ein Urteil, das beiden existierenden Kinoformen die gleichberechtigte Existenz bei unterschiedlicher Aufgabenstellung sichern sollte – bis heute.
Auf der einen Seite standen dabei die gewerblich betriebenen, kommerziellen Kinos und auf der anderen die Kommunalen Kinos, die, wie in Heidelberg als gemeinnützige Einrichtung, einen öffentlichen Bildungs- und Kulturauftrag erfüllen.
Ihre Arbeit stand und steht noch immer unter dem Motto „andere Filme anders zeigen“.
Wie kam es zu dieser Rechtsprechung? Mehrere Betreiber kommerzieller Kinos in Frankfurt hatten geklagt gegen die Existenz des noch ganz jungen Kommunalen Kinos Frankfurt. Es handle sich dabei um „unlautere Konkurrenz“ und wäre daher gewerbeschädigend.
Die Initiative, in einem Kino nicht nur andere Filme, sondern diese dem Publikum auch anders zugänglich zu machen, war in der Tat historisch neu. Essen steht mit der Jahreszahl 1966 in deren Ahnenreihe ganz vorne, aber auch Duisburg (1970) und Mannheim sowie Frankfurt (beide 1971) zählen zu den Pionieren dieser Kinobewegung.
Hilmar Hoffmann, zu dieser Zeit Kulturdezernent in Frankfurt, hatte zwar das örtliche Kommunale Kino nicht gegründet, machte es aber zu einer städtischen Einrichtung mit entsprechender finanziellen Ausstattung gemäß seiner gesellschaftspolitischen Überzeugung, nach der Kultur für alle zugänglich zu sein habe.
Dieser Auffassung folgte damals das Verwaltungsgericht in seinem Urteil. In dessen ausführlicher Begründung steht u.a. zu lesen: „Darüber hinaus wird das kulturelle Anliegen des kommunalen Kinos, nämlich die systematische Arbeit mit dem Medium Film als Kunstform und Ausdruck gesellschaftlicher Phänomene durch die (…) herausgegebenen Informationen und Dokumentationen und die mit Regisseuren durchgeführten Diskussionen noch weiter unterstrichen. Durch diese zusätzlichen Angebote im Rahmen des kommunalen Kinos soll der Besucher Hintergrundinformation, die ihm eine historische Gesamtschau, einen kritischen Vergleich, eine Reflexion, eine Aufhellung der Zusammenhänge zwischen Film und der sie tragenden Gesellschaft ermöglichen und Anleitungen zu weiteren Diskussionen erhalten.“
Damit stand und steht das Kommunale Kino als Träger von Kulturgut gleichberechtigt neben städtischen Einrichtungen wie Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Museen und Bibliotheken.
Auch in Heidelberg gab es zu dieser Zeit eine starke cineastische Bewegung, die sich im sogenannten „Filmforum“ zusammenfand. Als dessen Vorläufer gilt der „Filmclub Heidelberg“, dessen kulturelle Arbeit schon bei seiner Gründung im Jahr 1948 als Teil der Demokratisierung der jungen Bundesrepublik verstanden wurde. Er bediente sich schon damals der Mittel, die sich später im Frankfurter Urteil wiederfinden sollten: Präsentation von Filmkunst, Filmbildung, Begegnung und Austausch durch offene Diskussion und Debatte.
Um ein Haar wäre es dem Heidelberger „Filmforum“ gelungen, ebenfalls ein nicht-kommerzielles Kino in der Altstadt zu gründen. Ein ausgearbeiteter Architektenbauplan für das Hinterhaus des „Reichsapfel“ in der Unteren Straße 35, versehen mit dem Datum des 7.1.1972 belegt diese Initiative.
Der Wunsch nach einem eigenen Kinoraum, um dort kontinuierliche kommunale Filmarbeit zu leisten, wurde schließlich erst im Jahr 1995 mit dem Einzug in das Gebäude des Karlstorbahnhofs erfüllt. Das Karlstorkino hatte seinen Ort gefunden.
Seit mittlerweile mehr als 25 Jahren wird dort nun vorbildliche filmkulturelle Bildungsarbeit geleistet, die noch immer unter dem historischen Wahlspruch steht, „andere Filme anders zeigen“. Damit befindet sich die kulturelle Praxis des Karlstorkinos in keinerlei Widerspruch zu kommerziell betriebenen Häusern.
Seine Filmbildung ist dabei beispielhaft. Sie beinhaltet die Vermittlung von Wissen über die Geschichte des Films, seine Formen und seine Ästhetiken genauso wie das praktische Ausprobieren, das Erfahren eines künstlerischen Prozesses bei der Schaffung eines eigenen Werkes, für die die lange Tradition der „Aktiven Medienarbeit“ steht. Dieses Kino ist ein Ort, an dem alle analogen Projektionstechniken, also altes Kinohandwerk, nicht nur angewendet, sondern auch weitervermittelt wird. Konkret anfassbarer Filmstreifen liegt dort neben digital gespeichertem Film.
Und selbstverständlich dient die Bildungsarbeit des Kommunalen Kinos immer auch der Reflexion gesellschaftlicher, politischer, ethischer und moralischer Fragen.
Darüber hinaus bringt sie ganz unterschiedliche Milieus, Initiativen und soziale Communities zusammen, fördert deren gegenseitige Wahrnehmung und den offenen Dialog.
Diese nachhaltige filmkulturelle Bildung, vom Kommunalen Kino getragen,
bietet die beste Grundlage, das kulturelle Erbe und zugleich die Zukunft des Kinos in Heidelberg zu sichern. Sorgfältig ausgewählte und kuratierte Programme, die nicht von Markt- oder Marketinginteressen geleitet werden, stehen für die Arbeit des Karlstorkinos und machen diesen Ort bei der Heidelberger Bevölkerung seit Jahrzehnten so beliebt.
Der Geist des „Frankfurter Urteils“ ist also im Karlstorbahnhof Heidelberg so lebendig, richtungsweisend und modern wie vor 50 Jahren.